§ 34 c SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt
Dritter Abschnitt Bildung und Teilhabe

§ 34 c SGB XII Zuständigkeit

§ 34 c Zuständigkeit

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. (2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.