§ 34 GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften

§ 34 GNotKG Wertgebühren

§ 34 Wertgebühren

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B. (2) 1Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäftswert bis … Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro in Tabelle A um … Euro in Tabelle B um … Euro
2 000 500 20 4
10 000 1 000 21 6
25 000 3 000 29 8
50 000 5 000 38 10
200 000 15 000 132 27
500 000 30 000 198 50
über 500 000 50 000 198
5 000 000 50 000 80
10 000 000 200 000 130
20 000 000 250 000 150
30 000 000 500 000 280
über 30 000 000 1 000 000 120

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. (5)