§ 340 l HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTES BUCH Handelsbücher
VIERTER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapier...
Siebenter Titel Offenlegung

§ 340 l HGB (Offenlegung)

§ 340 l (Offenlegung)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten Unterlagen, sofern sie zu erstellen sind, in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1 a bis 5 sowie den §§ 327 a und 328 offenzulegen; § 329 Absatz 1, 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen außerdem in jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum offenzulegen, in dem sie eine Zweigniederlassung errichtet haben. 3Die Offenlegung nach Satz 2 richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats. (2)