§ 341 n HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTES BUCH Handelsbücher
VIERTER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
ZWEITER UNTERABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Achter Titel Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder

§ 341 n HGB Bußgeldvorschriften

§ 341 n Bußgeldvorschriften

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds oder als Hauptbevollmächtigter (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Abs. 1 oder 2, dieser in Verbindung mit § 341 a Abs. 2 Satz 3, des § 246 Abs. 3 Satz 1, des § 247 Abs. 3, der §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 250 Abs. 1 oder Abs. 2, des § 264 Absatz 1 a oder Absatz 2, des § 341 e Abs. 1 oder 2 oder der §§ 341 f, 341 g oder 341 h über Form oder Inhalt, zuwiderhandelt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des § f Absatz Nummer , auch in Verbindung mit Absatz Satz 1, nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Festlegungen oder Begründungen nach § Absatz des , auch in Verbindung mit § Absatz Satz 2 des , oder nach § Absatz des , auch in Verbindung mit § Absatz Satz 1 des , ganz oder zum Teil unterblieben sind. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des § d in Verbindung mit § f Absatz Nummer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Festlegungen oder Begründungen nach § Absatz oder § Absatz des ganz oder zum Teil unterblieben sind.