§ 35 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Steuerschuldrecht
ERSTER ABSCHNITT Steuerpflichtiger

§ 35 AO Pflichten des Verfügungsberechtigten

§ 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten

AO ( Abgabenordnung )

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.