§ 35 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
III. Bestimmung des Versteigerungstermins

§ 35 ZVG (Ausführung der Versteigerung durch das Vollstreckungsgericht)

§ 35 (Ausführung der Versteigerung durch das Vollstreckungsgericht)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt.