§ 353 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SIEBENTER TEIL Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
ERSTER ABSCHNITT Zulässigkeit

§ 353 AO Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

§ 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

AO ( Abgabenordnung )

Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuermessbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid über einen Grundsteuermessbetrag gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er diesem bekannt gegeben worden ist (§ 182 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und 190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen.