§ 356 e BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Untertitel 2 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

§ 356 e BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen

§ 356 e Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650 i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 2Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.