§ 36 GmbHG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung

§ 36 GmbHG Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern

§ 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )