§ 361 HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 361 HGB (Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernung)

§ 361 (Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernung)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.