§ 369 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

§ 369 ZPO Ausländische Beweisaufnahme

§ 369 Ausländische Beweisaufnahme

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.