§ 37 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt Die Tat
Fünfter Titel Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte

§ 37 StGB Parlamentarische Berichte

§ 37 Parlamentarische Berichte

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.