§ 38 BeurkG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271
Abschnitt 3 Sonstige Beurkundungen
Unterabschnitt 1 Niederschriften

§ 38 BeurkG Eide, eidesstattliche Versicherungen

§ 38 Eide, eidesstattliche Versicherungen

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen gelten die Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen entsprechend. (2) Der Notar soll über die Bedeutung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung belehren und dies in der Niederschrift vermerken.