§ 38 IntErbRVG
Stand: 29.06.2015
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Abschnitt 5 Europäisches Nachlasszeugnis

§ 38 IntErbRVG Änderung oder Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses

§ 38 Änderung oder Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

1Das Gericht hat ein unrichtiges Europäisches Nachlasszeugnis auf Antrag zu ändern oder zu widerrufen. 2Der Widerruf hat auch von Amts wegen zu erfolgen. 3Das Gericht hat über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.