§ 4 GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 4 GNotKG Auftrag an einen Notar

§ 4 Auftrag an einen Notar

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der Stellung eines Antrags im Sinne dieses Kapitels gleich.