§ 40 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
VIERTER TITEL Schöffengerichte

§ 40 GVG (Ausschuß)

§ 40 (Ausschuß)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Bei dem Amtsgericht tritt jedes fünfte Jahr ein Ausschuß zusammen. (2) 1Der Ausschuß besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. 3Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. (3) 1Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. 2Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung dieser Vertretung bleiben unberührt. 3Umfaßt der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile mehrerer Verwaltungsbezirke, so bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Zahl der Vertrauenspersonen, die von den Vertretungen dieser Verwaltungsbezirke zu wählen sind. (4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauenspersonen anwesend sind.