§ 41 b KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte

§ 41 b KostO Geschäftswert bei Anmeldungen zum Partnerschaftsregister

§ 41 b Geschäftswert bei Anmeldungen zum Partnerschaftsregister

KostO ( Kostenordnung )

Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister gilt § 41 a, soweit er auf die offene Handelsgesellschaft Anwendung findet, entsprechend.