§ 41 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte

§ 41 KostO Geschäftswert bei Vollmachten

§ 41 Geschäftswert bei Vollmachten

KostO ( Kostenordnung )

(1) Bei Vollmachten zum Abschluß eines bestimmten Rechtsgeschäfts ist der für dieses maßgebende Wert zugrunde zu legen. (2) Der Wert einer allgemeinen Vollmacht ist nach freiem Ermessen zu bestimmen; dabei ist der Umfang der erteilten Ermächtigung und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. (3) 1§ 40 gilt entsprechend. (4) In allen Fällen ist der Wert mit höchstens 500 000 Euro anzunehmen. (5) Auf den Widerruf einer Vollmacht finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.