§ 42 IntErbRVG
Stand: 29.06.2015
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Abschnitt 5 Europäisches Nachlasszeugnis

§ 42 IntErbRVG Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses

§ 42 Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

1Die Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses beginnt mit ihrer Erteilung. 2Für die Berechnung der Gültigkeitsfrist gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sich nicht aus der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine etwas anderes ergibt.