§ 42 SGB II
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1 Zuständigkeit und Verfahren

§ 42 SGB II Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen

§ 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

(1) Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden. (2) 1Auf Antrag der leistungsberechtigten Person können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. 2Die Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro begrenzt. 3Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend. 4Soweit eine Verringerung des Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht möglich ist, verringert sich der Auszahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewilligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat. 5Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen, 1. wenn im laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist, 2. wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist oder 3. wenn sie bereits in einem der vorangegangenen zwei Kalendermonate in Anspruch genommen wurde. (3) weggefallen (4) 1Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. 2Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.