§ 420 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen

§ 420 FamFG Anhörung; Vorführung

§ 420 Anhörung; Vorführung

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. 2Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. 3Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss. (2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet. (3) 1Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. 2Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist. (4)