§ 43 BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 1 Das Amt des Notars
Abschnitt 5 Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung

§ 43 BNotO Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung

§ 43 Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.