§ 43 IntErbRVG
Stand: 29.06.2015
zuletzt geändert durch:
-, -
Abschnitt 5 Europäisches Nachlasszeugnis

§ 43 IntErbRVG Beschwerde

§ 43 Beschwerde

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

(1) 1Gegen die Entscheidung in Verfahren nach § 33 Nummer 1 und 3 findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt. 2§ 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. 3Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. (2) Beschwerdeberechtigt sind 1. in den Verfahren nach § 33 Nummer 1, sofern das Verfahren die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrifft, die Erben, die Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und die Testamentsvollstrecker oder die Nachlassverwalter; 2. in den übrigen Verfahren nach § 33 Nummer 1 sowie in den Verfahren nach § 33 Nummer 3 diejenigen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen. (3) 1Die Beschwerde ist einzulegen 1. innerhalb eines Monats, wenn der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; 2. innerhalb von zwei Monaten, wenn der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. 2Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung. (4) Die Beschwerde ist den anderen Beteiligten bekannt zu geben. (5)