§ 43 IntFamRVG
Stand: 15.01.2024
zuletzt geändert durch:
-, -
Abschnitt 6 Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

§ 43 IntFamRVG Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

§ 43 Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

Abweichend von Artikel 26 Absatz 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe statt.