§ 431 HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
VIERTER ABSCHNITT Frachtgeschäft
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 431 HGB Haftungshöchstbetrag

§ 431 Haftungshöchstbetrag

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt. (2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1 1. die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder 2. der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist. (3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. (4)