§ 44 c SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Viertes Kapitel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen

§ 44 c SGB XII Erstattungsansprüche zwischen Trägern

§ 44 c Erstattungsansprüche zwischen Trägern

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach 1. dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie 2. dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.