§ 44 d IntFamRVG
Stand: 15.01.2024
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Abschnitt 7 Vollstreckung
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften zur Vollstreckung von Titeln nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019...

§ 44 d IntFamRVG Sofortige Beschwerde

§ 44 d Sofortige Beschwerde

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

(1) Der Beschluss ist in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. (2) 1Abweichend von § 571 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der Zivilprozessordnung sind als neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur solche zuzulassen, die im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. 2Das Beschwerdegericht kann verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Satz 1 ergibt, glaubhaft gemacht werden. (3) Vollstreckungsversagungsgründe und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug nach § 44 b Absatz 4 zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (4) § 44 c Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.