§ 44 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
VIERTER TITEL Schöffengerichte

§ 44 GVG (Schöffenlisten)

§ 44 (Schöffenlisten)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).