§ 44 i IntFamRVG
Stand: 15.01.2024
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Abschnitt 7 Vollstreckung
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften zur Vollstreckung von Titeln nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019...

§ 44 i IntFamRVG Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten

§ 44 i Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

(1) Die aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten verpflichtete Person kann Einwendungen gegen den Anspruch selbst im Wege einer Klage entsprechend § 767 der Zivilprozessordnung insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind. (2) Für die Klage nach Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung entschieden hat oder über einen solchen Antrag zu entscheiden hätte.