§ 45 IntFamRVG
Stand: 15.01.2024
zuletzt geändert durch:
-, -
Abschnitt 8 Grenzüberschreitende Unterbringung

§ 45 IntFamRVG Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Unterbringung

§ 45 Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Unterbringung

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

1Zuständig für die Erteilung der Zustimmung zu einer Unterbringung eines Kindes nach Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111 oder nach Artikel 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens im Inland ist der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Kind nach dem Vorschlag der ersuchenden Stelle untergebracht werden soll, andernfalls der überörtliche Träger, zu dessen Bereich die Zentrale Behörde den engsten Bezug festgestellt hat. 2Hilfsweise ist das Land Berlin zuständig.