§ 46 GVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
VIERTER TITEL Schöffengerichte

§ 46 GVG (Schöffen für neugebildetes Schöffengericht)

§ 46 (Schöffen für neugebildetes Schöffengericht)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Ersatzschöffenliste ausgelost. 2Die ausgelosten Schöffen werden in der Ersatzschöffenliste gestrichen.