§ 46 IntErbRVG
Stand: 29.06.2015
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Abschnitt 6 Authentizität von Urkunden

§ 46 IntErbRVG Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde

§ 46 Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

(1) 1Über Einwände in Bezug auf die Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde nach Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 entscheidet bei gerichtlichen Urkunden das Gericht, das die Urkunde errichtet hat. 2Bei notariellen Urkunden entscheidet das für den Amtssitz des Notars zuständige Gericht. 3Bei einer von einem Konsularbeamten im Ausland errichteten Urkunde entscheidet das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. 4Im Übrigen entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist. (2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (3) Die Endentscheidung wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen. Der Beschluss wirkt für und gegen alle.