§ 47 GVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
VIERTER TITEL Schöffengerichte

§ 47 GVG (Außerordentliche Sitzungen)

§ 47 (Außerordentliche Sitzungen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen oder Ergänzungsschöffen erforderlich wird, so werden Schöffen aus der Ersatzschöffenliste herangezogen.