§ 47 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen

§ 47 ZVG (Wiederkehrende Geldleistungen)

§ 47 (Wiederkehrende Geldleistungen)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

1Laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen sind für die Zeit bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermine zu decken. 2Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit den Beträgen berücksichtigt, welche vor dem Ablaufe dieser Frist zu entrichten sind.