§ 48 BNotO
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389
Teil 1 Das Amt des Notars
Abschnitt 6 Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter

§ 48 BNotO Entlassung

§ 48 Entlassung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

1Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. 2Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. 3Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. 4Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.