§ 491 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
Titel 12 Selbständiges Beweisverfahren

§ 491 ZPO Ladung des Gegners

§ 491 Ladung des Gegners

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, dass er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag. (2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.