§ 5 IntErbRVG
Stand: 29.06.2015
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Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel

§ 5 IntErbRVG Verfahren

§ 5 Verfahren

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

(1) 1Die Entscheidung über den Antrag ergeht ohne mündliche Verhandlung. 2Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient. (2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.