§ 5 IntErbRVG
FNA: 319-11-6
Fassung vom: 29.06.2015
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 29.06.2015

§ 5 IntErbRVG Verfahren

§ 5 Verfahren

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

(1) 1Die Entscheidung über den Antrag ergeht ohne mündliche Verhandlung. 2Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient. (2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.