§ 5 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 5 ZVG (Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten)

§ 5 (Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamte gilt auch für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt geworden ist.