§ 510 a ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten

§ 510 a ZPO Inhalt des Protokolls

§ 510 a Inhalt des Protokolls

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.