§ 52 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 63 vom 25.02.2025

§ 52 GBO (Eintragung des Testamentsvollstreckers)

§ 52 (Eintragung des Testamentsvollstreckers)

GBO ( Grundbuchordnung )

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.