§ 54 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
VIERTER TITEL Schöffengerichte

§ 54 GVG (Entbindung der Schöffen von Dienstleistungen an einzelnen Sitzungstagen)

§ 54 (Entbindung der Schöffen von Dienstleistungen an einzelnen Sitzungstagen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) 1Der Richter beim Amtsgericht kann einen Schöffen auf dessen Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbinden. 2Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Schöffe an der Dienstleistung durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann. (2)