§ 55 a KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte

§ 55 a KostO Gebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen

§ 55 a Gebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen

KostO ( Kostenordnung )

Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes sind gebührenfrei.