§ 555 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 555 BGB Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe

§ 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.