§ 562 HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
FÜNFTES BUCH Seehandel
DRITTER ABSCHNITT Schiffsüberlassungsverträge
Zweiter Unterabschnitt Zeitcharter

§ 562 HGB Unterrichtungspflichten

§ 562 Unterrichtungspflichten

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.