§ 57 FGO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt II Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 57 FGO (Beteiligte)

§ 57 (Beteiligte)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger, 2. der Beklagte, 3. der Beigeladene, 4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).