§ 58 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
DRITTER ABSCHNITT Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief

§ 58 GBO (Verbindung von Schuldurkunde und Hypothekenbrief)

§ 58 (Verbindung von Schuldurkunde und Hypothekenbrief)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) 1Ist eine Urkunde über die Forderung, für welche eine Hypothek besteht, ausgestellt, so soll die Urkunde mit dem Hypothekenbrief verbunden werden. 2Erstreckt sich der Inhalt der Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so genügt es, wenn ein öffentlich beglaubigter Auszug aus der Urkunde mit dem Hypothekenbrief verbunden wird. (2) weggefallen (3) Zum Nachweis, daß eine Schuldurkunde nicht ausgestellt ist, genügt eine darauf gerichtete Erklärung des Eigentümers.