(1) 1Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59 b ist Rechtsanwälten auch gestattet 1. mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, 2. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem
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