(1) 1Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. 2Im Übrigen gilt § 13 entsprechend. (2) 1Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. 2§ 14 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) 1Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft 1. die Voraussetzungen der §§ 59 b, 59 c Absatz 1, des § 59 d Absatz 5, der §§ 59 i, 59 j, 59 n oder des § 59 o nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt, 2. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, oder 3. der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat. 2Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. (4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft
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