§ 6 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare, BGBl. I Nr. 192 vom 22.06.2026

§ 6 BewG Aufschiebend bedingte Lasten

§ 6 Aufschiebend bedingte Lasten

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt. (2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.