§ 6 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTER TEIL Allgemeine Bewertungsvorschriften

§ 6 BewG Aufschiebend bedingte Lasten

§ 6 Aufschiebend bedingte Lasten

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt. (2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.