§ 6 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

§ 6 BRAO Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.